Eine Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO liegt demnach nicht vor. c) Zu keinem andern Resultat führt der Vergleich der Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäss § 151 ZPO mit denjenigen des ordentlichen Verfahrens gemäss §§ 137 ff. ZPO; das beschleunigte Verfahren sieht einzig zum Zweck der Verkürzung der Verfahrensdauer verschiedene einschränkende Fristbestimmungen vor.