jede andere Lösung würde denn auch dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen. b) Der Berufungsbeklagte wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, sie hätte Klage und Widerklage in zwei formell voneinander getrennten Verfahren behandeln müssen. Im angefochtenen Entscheid erliess die Vorinstanz ein Teilurteil, mit dem sie über die Widerklage befand. Die Hauptklage dagegen ist wegen fehlender Spruchreife nach wie vor hängig. Damit hob die Vorinstanz die Verfahrensvereinigung von Klage und Widerklage faktisch wieder auf, weshalb der Berufungsbeklagte in dieser Beziehung ohnehin nicht beschwert ist. Eine Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO liegt demnach nicht vor.