vielmehr ist das beschleunigte Verfahren, wie sich aus § 151 ZPO ohne weiteres ergibt, nichts anderes als ein beschleunigtes ordentliches Verfahren, welches - abgesehen von der im Gesetz vorgeschriebenen Beschleunigung - zum ordentlichen Verfahren keine Unterschiede aufweist. Indem das Bundesrecht in Art. 343 Abs. 2 OR ausdrücklich festhält, bei der Streitwertbemessung sei die Widerklage nicht zu berücksichtigen, geht es selbst offensichtlich davon aus, Klage und Widerklage seien in demselben Verfahren zu behandeln; jede andere Lösung würde denn auch dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwiderlaufen.