In solchen Streitfällen, wo sich zwangsläufig Klage und Widerklage gegenüberstehen können, stellt das beschleunigte Verfahren, welches für die eine Klage gilt, gegenüber dem ordentlichen Verfahren, welches für die andere Klage gilt, kein "anderes Verfahren" im Sinn von § 89 Abs. 1 ZPO dar, welches die Widerklage ausschliessen würde; vielmehr ist das beschleunigte Verfahren, wie sich aus § 151 ZPO ohne weiteres ergibt, nichts anderes als ein beschleunigtes ordentliches Verfahren, welches - abgesehen von der im Gesetz vorgeschriebenen Beschleunigung - zum ordentlichen Verfahren keine Unterschiede aufweist.