Zumindest aber ist es aufgrund dieser Unterschiede allein nicht zwingend notwendig, in arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten Klage und Widerklage zu trennen, wenn eine der beiden Forderungen die Grenze von Fr. 20'000.-- überschreitet. In solchen Streitfällen, wo sich zwangsläufig Klage und Widerklage gegenüberstehen können, stellt das beschleunigte Verfahren, welches für die eine Klage gilt, gegenüber dem ordentlichen Verfahren, welches für die andere Klage gilt, kein "anderes Verfahren" im Sinn von § 89 Abs. 1 ZPO dar, welches die Widerklage ausschliessen würde;