OR hat allerdings nicht den Sinn, die Parteien von der Pflicht zur Beteiligung an der Sammlung des Prozessstoffs zu entbinden. Ihnen obliegt weiterhin, das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Die praktische Bedeutung der Offizialmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR darf nicht überschätzt werden, da das Gericht kein eigentliches Untersuchungsverfahren durchzuführen hat (vgl. RBOG 1991 Nr. 12 mit Hinweisen). Von daher kennt die in Art. 343 Abs. 4 OR vorgeschriebene Offizialmaxime für den tatsächlichen Verfahrensablauf keine wesentlichen Unterschiede zum ordentlichen Verfahren mit der Verhandlungsmaxime.