343 Abs. 4 OR statuiert - obwohl die Begriffe in der Praxis verwischt werden - im Grunde gar keine Offizialmaxime im engeren Sinn, sondern eine (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime. Deren Auswirkungen liegen im wesentlichen in drei Punkten: Für den Richter gilt eine ausgedehntere Fragepflicht; überdies kann er Tatsachen in den Prozess miteinbeziehen, die von niemandem behauptet werden; und schliesslich kann er Beweise abnehmen und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen werden. Art. 343 Abs. 4 OR hat allerdings nicht den Sinn, die Parteien von der Pflicht zur Beteiligung an der Sammlung des Prozessstoffs zu entbinden.