RBOG 1995 Nr. 12 Vereinigung von Klage und Widerklage im arbeitsrechtlichen Streit: Auswirkungen auf den Streitwert bzw. die Verfahrensart 1. Der Berufungskläger als Arbeitgeber kündigte dem Berufungsbeklagten das Arbeitsverhältnis fristlos "wegen Betrugs und Missbrauchs". Der Berufungsbeklagte reichte Klage über Fr. 48'325.72 ein, worauf der Berufungskläger Widerklage erhob und Fr. 20'000.-- als Schadenersatz forderte. Mit Teilurteil wies das Bezirksgericht die Widerklage ab, während die Klage wegen fehlender Spruchreife weiterhin pendent blieb. Der Arbeitgeber verlangt berufungsweise die Vereinigung der Widerklage mit der Klage.