d) Folgerichtig weisen die von den Schlichtungsbehörden zu verwendenden Formulare die Parteien darauf hin, die Partei, welche auf ihrem Begehren beharre oder unterlegen sei, müsse innert 30 Tagen "seit der erfolglosen Schlichtungsverhandlung" den Richter anrufen. Diese Belehrung ist klar und lässt den Schluss nicht zu, die 30tägige Frist beginne erst mit der Zustellung des Formulars. Rekurskommission, 13. November 1995, ZR 95 115