Auch hier wird die Aehnlichkeit mit dem Vermittlungsvorstand deutlich. Sollte eine Schlichtungsbehörde die Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung oder einen Entscheid in Abwesenheit der Parteien treffen und ihnen diesen Beschluss ungebührlich lange nicht zustellen, besteht - wie im Vermittlungsverfahren - schliesslich im Rahmen der Aufsicht über die Schlichtungsbehörde die Möglichkeit, ihren Beschluss aufzuheben und sie zu neuer Beschlussfassung und unverzüglicher Zustellung desselben anzuhalten. d)