Zudem unterstreicht diese Regelung das rasche und einfache Verfahren in mietrechtlichen Streitigkeiten: Die Schlichtungsbehörde soll im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellen bzw. den Entscheid fällen, den Parteien mündlich eröffnen und ihnen - wenn immer möglich - das Formular mit einer in Entscheidsachen notwendigen summarischen Begründung aushändigen, womit § 16 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrats Genüge getan ist. Auch hier wird die Aehnlichkeit mit dem Vermittlungsvorstand deutlich.