Dass in sämtlichen Fällen von Art. 274f OR der Fristenlauf am Tag nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beginnt, hat einen weiteren praktischen Grund: Die Frist zur Anrufung des Richters beginnt für sämtliche in eine mietrechtliche Streitigkeit involvierten Parteien zum gleichen Zeitpunkt, und es kann ohne aufwendige Erhebungen festgestellt werden, dass und wann ein Entscheid der Schlichtungsbehörde in Rechtskraft erwuchs, weil beispielsweise Nachforschungen bei der Post bezüglich Abholfrist und Zustellung entfallen. Zudem unterstreicht diese Regelung das rasche und einfache Verfahren in mietrechtlichen Streitigkeiten: