im Schlichtungsverfahren in Mietsachen wird somit bewusst nicht zwischen mündlicher und schriftlicher Eröffnung eines Entscheids unterschieden. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Miet- und Pachtrecht, wonach Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen sind, gilt folglich als Sonderbestimmung, welche dem Beginn der 30tägigen Frist gemäss Art. 274f Abs. 1 OR nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung nicht entgegensteht. Schliesslich widerspricht es der Rechtssicherheit, wenn die Frist nach Art. 274f Abs. 1 OR bei Entscheiden der Schlichtungsbehörde nicht zum selben Zeitpunkt beginnt wie bei Feststellungen des Nichtzustandekommens einer Einigung. c) Dass in sämtlichen Fällen von Art.