Eine analoge Anwendung der Praxis zu § 125 ZPO ist daher angezeigt. Ueberdies verweist § 16 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats zum Miet- und Pachtrecht bezüglich der Anforderungen von Entscheiden der Schlichtungsbehörde auf § 108 Abs. 1 ZPO, nimmt somit gerade nicht Bezug auf die in § 108 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der mündlichen Bekanntgabe nach § 107 Abs. 1 ZPO; im Schlichtungsverfahren in Mietsachen wird somit bewusst nicht zwischen mündlicher und schriftlicher Eröffnung eines Entscheids unterschieden.