Die dargelegten Grundsätze haben aber auch zu gelten, wenn die Schlichtungsbehörde nicht das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellte, sondern einen Entscheid fällte. Dies rechtfertigt sich schon deshalb, weil gerade in diesen Fällen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren im Miet- und Pachtrecht der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren für die gerichtliche Beurteilung zuständig ist, ein Vermittlungsverfahren nach §§ 113 ff. ZPO mithin entfällt und damit die Schlichtungsbehörde in Mietsachen allein die Funktion der Vermittlerin übernimmt. Eine analoge Anwendung der Praxis zu § 125 ZPO ist daher angezeigt.