Es verhält sich im vorliegenden Fall gleich, wie wenn der Friedensrichter nach erfolglosem Sühneversuch die Weisung ausstellt (§ 122 Abs. 1 ZPO): Alsdann beginnt die Frist zur Einreichung der Weisung nach § 125 ZPO am Tag nach dem abschliessenden Vermittlungsvorstand und nicht nach der Ausfertigung oder Zustellung der Weisung (RBOG 1981 Nr. 14, 1989 Nr. 29 S. 137). Die dargelegten Grundsätze haben aber auch zu gelten, wenn die Schlichtungsbehörde nicht das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellte, sondern einen Entscheid fällte.