OR N 11). Daran ändert nichts, dass auch das Schlichtungsverfahren förmlich eingeleitet und ebenso förmlich abgeschlossen werden muss, und dass dieser Abschluss nicht im Scheitern der Einigungsbemühungen, sondern in einer förmlichen Feststellung der Behörde, es sei keine Einigung zustandegekommen, besteht (vgl. SOG 1993 S. 29 f. mit Kritik an RBOG 1990 Nr. 13). Der förmliche Abschluss des Schlichtungsverfahrens liegt gerade darin, dass die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der Einigung feststellt. Es verhält sich im vorliegenden Fall gleich, wie wenn der Friedensrichter nach erfolglosem Sühneversuch die Weisung ausstellt (§ 122 Abs. 1 ZPO):