Das Bundesrecht legt nicht fest, wann die Frist von 30 Tagen, innert welcher der Richter anzurufen ist, zu laufen beginnt. Die Regelung dieser Frage bleibt somit den kantonalen Verfahrensgesetzen überlassen (SVIT- Kommentar Mietrecht, Art. 274f OR N 8; SOG 1993 S. 28 f.). Stellt die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung fest, besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Demnach beginnt der 30tägige Fristenlauf nach Art. 274f OR am Tag nach der Verhandlung (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art.