ZWR 1984 S. 143 ff.). Mit dem Inkrafttreten des revidierten Mietrechts änderte sich die Rechtslage insofern, als die Schlichtungsbehörden neu nicht nur das Nichtzustandekommen der Einigung feststellen, sondern in gewissen Fällen auch einen Entscheid fällen können. Der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 BMM wurde von Art. 274f Abs. 1 OR denn auch praktisch wörtlich übernommen, allerdings mit der Erweiterung bezüglich der von der Schlichtungsbehörde zu fällenden Entscheide. b) Das Bundesrecht legt nicht fest, wann die Frist von 30 Tagen, innert welcher der Richter anzurufen ist, zu laufen beginnt.