dies gelte selbst dann, wenn den Parteien nach kantonalem Recht in jedem Fall das Ergebnis der Einigungsverhandlung noch schriftlich eröffnet werde. Rechtserzeugende Wirkung komme dem Protokoll bzw. Formular, mit welchem das Scheitern oder der Erfolg des Einigungsversuchs festgehalten werde, auch dann nicht zu, wenn es den Parteien nicht sofort nach Abschluss der Schlichtungsverhandlung ausgehändigt, sondern im nachhinein postalisch zugestellt werde (RBOG 1990 Nr. 13; ZWR 1984 S. 143 ff.).