274f OR einhielt, nachdem er den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 2. Mai 1995 unbestritten am 11. Mai 1995 zugestellt erhielt. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn die 30tägige Frist erst mit der Zustellung des Entscheids der Schlichtungsbehörde zu laufen beginnt. a) Noch unter der Herrschaft des alten Mietrechts entschied die Rekurskommission des Obergerichts, für den Beginn der Frist nach Art. 28 Abs. 2 BMM sei derjenige Tag massgebend, welcher der Einigungssitzung folge; dies gelte selbst dann, wenn den Parteien nach kantonalem Recht in jedem Fall das Ergebnis der Einigungsverhandlung noch schriftlich eröffnet werde.