RBOG 1995 Nr. 11 Die 30tägige Frist nach Art. 274f OR beginnt am Tag nach der Schlichtungsverhandlung 1. Fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid, wird dieser rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den Richter anruft. Stellte sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest, muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30 Tagen den Richter anrufen (Art. 274f Abs. 1 OR). 2. Strittig ist, ob der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 12. Juni 1995 an die Vorinstanz die 30tägige Frist von Art. 274f OR einhielt, nachdem er den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 2. Mai 1995 unbestritten am 11. Mai 1995 zugestellt erhielt.