{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--11_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-11", "Checksum": "263622da8dae6079c165b7496828fdbd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die 30tägige Frist nach Art. 274f OR beginnt am Tag nach der Schlichtungsverhandlung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:41", "Checksum": "684989a4d886287f257616470c4f0b71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 11\nRegeste:\nDie 30tägige Frist nach Art. 274f OR beginnt am Tag nach der Schlichtungsverhandlung\n\n\nc) Dass in sämtlichen Fällen von Art. 274f OR der Fristenlauf am Tag nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beginnt, hat einen weiteren praktischen Grund: Die Frist zur Anrufung des Richters beginnt für sämtliche in eine mietrechtliche Streitigkeit involvierten Parteien zum gleichen Zeitpunkt, und es kann ohne aufwendige Erhebungen festgestellt werden, dass und wann ein Entscheid der Schlichtungsbehörde in Rechtskraft erwuchs, weil beispielsweise Nachforschungen bei der Post bezüglich Abholfrist und Zustellung entfallen. Zudem unterstreicht diese Regelung das rasche und einfache Verfahren in mietrechtlichen Streitigkeiten: Die Schlichtungsbehörde soll im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellen bzw. den Entscheid fällen, den Parteien mündlich eröffnen und ihnen - wenn immer möglich - das Formular mit einer in Entscheidsachen notwendigen summarischen Begründung aushändigen, womit § 16 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrats Genüge getan ist. Auch hier wird die Aehnlichkeit mit dem Vermittlungsvorstand deutlich.\nSollte eine Schlichtungsbehörde die Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung oder einen Entscheid in Abwesenheit der Parteien treffen und ihnen diesen Beschluss ungebührlich lange nicht zustellen, besteht - wie im Vermittlungsverfahren - schliesslich im Rahmen der Aufsicht über die Schlichtungsbehörde die Möglichkeit, ihren Beschluss aufzuheben und sie zu neuer Beschlussfassung und unverzüglicher Zustellung desselben anzuhalten.\nd) Folgerichtig weisen die von den Schlichtungsbehörden zu verwendenden Formulare die Parteien darauf hin, die Partei, welche auf ihrem Begehren beharre oder unterlegen sei, müsse innert 30 Tagen \"seit der erfolglosen Schlichtungsverhandlung\" den Richter anrufen. Diese Belehrung ist klar und lässt den Schluss nicht zu, die 30tägige Frist beginne erst mit der Zustellung des Formulars.\nRekurskommission, 13. November 1995, ZR 95 115"}