MRA 1995 S. 197). 3. Im vorliegenden Fall gelangten die Mieter an die Schlichtungsbehörde und beantragten eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende März 1996. Die Vermieter beharrten auf der Kündigung; dass sie bereits im Schlichtungsverfahren für den Fall, dass das Mietverhältnis erstreckt werden sollte, eine Mietzinserhöhung für die Erstreckungsdauer beantragt hätten, machen sie weder geltend noch lässt sich dies dem Protokoll der Sitzung der Schlichtungsbehörde entnehmen. Vielmehr entschied die Schlichtungsbehörde lediglich über die Dauer der Erstreckung. Die Vermieter sind daher im gerichtlichen Verfahren mit ihrem Antrag, die Mietzinse seien anzupassen, ausgeschlossen.