272c Abs. 1 OR ist notwendig, weil nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Einigung hinsichtlich der Erstreckung für die Parteien von Bedeutung sein dürfte, ob allenfalls während der Erstreckung ein höherer Mietzins verlangt werden darf. Die Formstrenge bedeutet aber für beide Parteien keinen ins Gewicht fallenden Nachteil, weil nach Art. 272c Abs. 2 OR ein im Erstreckungsentscheid nicht geänderter Vertrag entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten angepasst werden kann; der Mieter kann somit die Herabsetzung bzw. der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses auf den nächstmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin verlangen (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 272c OR N 9; MRA 1995 S. 197).