Beantragt eine Partei somit im Verfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses nicht bereits vor der Schlichtungsbehörde, es sei der Vertrag - allenfalls für den Eventualfall, dass eine Erstreckung gewährt werde - veränderten Verhältnissen anzupassen, kann sie diesen Antrag im folgenden Prozess nicht mehr stellen. Diese Formstrenge bezüglich der Vertragsanpassung nach Art. 272c Abs. 1 OR ist notwendig, weil nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Einigung hinsichtlich der Erstreckung für die Parteien von Bedeutung sein dürfte, ob allenfalls während der Erstreckung ein höherer Mietzins verlangt werden darf.