Ruft in einem solchen Fall eine Partei den Richter an, sind sowohl die Parteien als auch der Richter an die im Schlichtungsverfahren gestellten Anträge gebunden. Dies bedeutet, dass eine Partei - in der Regel der Vermieter - nicht im gerichtlichen Verfahren die Anpassung des Vertrags verlangen kann, wenn sie im Schlichtungsverfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses lediglich auf der von ihr ausgesprochenen Kündigung beharrt oder nur zur Dauer der Erstreckung Anträge stellt. c) Beantragt eine Partei somit im Verfahren betreffend