272c Abs. 1 OR eine Einschränkung, indem die Vertragsbestimmungen "im Erstreckungsentscheid auf Begehren einer Partei" geändert werden könnten. Wird ein entsprechendes Begehren im Schlichtungsverfahren nicht gestellt, darf die Schlichtungsbehörde keine Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse vornehmen. Ruft in einem solchen Fall eine Partei den Richter an, sind sowohl die Parteien als auch der Richter an die im Schlichtungsverfahren gestellten Anträge gebunden.