Liegt kein entsprechendes Begehren vor, gelten die vertraglichen Pflichten der Parteien während der Erstreckungsdauer unverändert weiter; mit der Erstreckung wird in die bestehende Vertragsbeziehung nur insoweit eingegriffen, als die Wirkungen der Kündigung erst auf einen späteren Zeitpunkt eintreten (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 1995, in: MRA 1995 S. 196 mit Hinweisen). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht auch ausdrücklich fest, der Grundsatz der unveränderten Weitergeltung der bisherigen Vertragsbestimmungen erfahre in Art. 272c Abs. 1 OR eine Einschränkung, indem die Vertragsbestimmungen "im Erstreckungsentscheid auf Begehren einer Partei" geändert werden könnten.