272c Abs. 1 OR, dass eine Partei dies verlangt. Zum selben Schluss führt auch eine systematische Auslegung dieser Bestimmung: Sie findet sich im dritten Abschnitt des Mietrechts unter dem Randtitel "B. Erstreckung des Mietverhältnisses"; über die Erstreckung - und eine allfällige Vertragsanpassung an veränderte Verhältnisse - hat indessen nicht nur der Richter, sondern vorgängig auch die Schlichtungsbehörde zu entscheiden (Art. 273 OR). Liegt kein entsprechendes Begehren vor, gelten die vertraglichen Pflichten der Parteien während der Erstreckungsdauer unverändert weiter;