270b OR N 12), gilt dies dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses die Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse im Sinn von Art. 272c Abs. 1 OR, mithin beispielsweise eine Mietzinsanpassung im Rahmen der Missbrauchsgesetzgebung, verlangt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vertragsanpassung im "Erstreckungsentscheid" zu erfolgen hat. Erstreckt die Schlichtungsbehörde somit ein Mietverhältnis, muss sie im nämlichen Entscheid darüber befinden, ob der Vertrag veränderten Verhältnissen angepasst wird. Voraussetzung dafür ist indessen nach dem Wortlaut von Art. 272c Abs. 1 OR, dass eine Partei dies verlangt.