Die Beschränkung des Rechts, einen einmal gestellten Antrag im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erweitern, folgt damit der bundesrechtlich geregelten Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 273 OR N 27). Auch wenn der Schlichtungsbehörde im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungs- oder Herabsetzungsbegehren keine Entscheidkompetenz zukommt, sondern sie nur das Nichtzustandekommen einer Einigung feststellen kann (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 270a OR N 24, Art. 270b OR N 12), gilt dies dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses die Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse im Sinn von Art.