Daraus folgt, dass die Parteien an die im Schlichtungsverfahren gestellten Anträge insoweit gebunden sind, als im gerichtlichen Verfahren keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden dürfen. Es kann nur an das Gericht weitergezogen werden, was von der Schlichtungsbehörde beurteilt wurde. Die Beschränkung des Rechts, einen einmal gestellten Antrag im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erweitern, folgt damit der bundesrechtlich geregelten Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 273 OR N 27).