vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten (Art. 272c Abs. 2 OR). b) Nach Bundesrecht muss zwingend eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (erstinstanzlich) über Erstreckungsbegehren entscheiden, wobei sich dieser Entscheid insofern als "prima-facie-Vorentscheid" (BGE 117 II 507) auswirkt, als er die Rollenverteilung im dem Schlichtungsverfahren folgenden Prozess festlegt. Daraus folgt, dass die Parteien an die im Schlichtungsverfahren gestellten Anträge insoweit gebunden sind, als im gerichtlichen Verfahren keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden dürfen.