RBOG 1995 Nr. 10 Der Antrag, im Fall der Erstreckung des Mietverhältnisses sei der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, muss bereits der Schlichtungsbehörde unterbreitet werden 1. Das Mietverhältnis wurde um zwei Monate erstreckt. Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang der Mietzins während der Dauer der Erstreckung angepasst werden kann. 2. a) Nach Art. 272c Abs. 1 OR kann jede Partei verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird. Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten (Art.