{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--10_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-10", "Checksum": "7daead1c68ac22ebfef3d0af20a3f8b5"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Antrag, im Fall der Erstreckung des Mietverhältnisses sei der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, muss bereits der Schlichtungsbehörde unterbreitet werden"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:15", "Checksum": "39d9e8cafa1b5e491bd96b696cc8ae72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 10\nRegeste:\nDer Antrag, im Fall der Erstreckung des Mietverhältnisses sei der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, muss bereits der Schlichtungsbehörde unterbreitet werden\n\n\n3. Im vorliegenden Fall gelangten die Mieter an die Schlichtungsbehörde und beantragten eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende März 1996. Die Vermieter beharrten auf der Kündigung; dass sie bereits im Schlichtungsverfahren für den Fall, dass das Mietverhältnis erstreckt werden sollte, eine Mietzinserhöhung für die Erstreckungsdauer beantragt hätten, machen sie weder geltend noch lässt sich dies dem Protokoll der Sitzung der Schlichtungsbehörde entnehmen. Vielmehr entschied die Schlichtungsbehörde lediglich über die Dauer der Erstreckung. Die Vermieter sind daher im gerichtlichen Verfahren mit ihrem Antrag, die Mietzinse seien anzupassen, ausgeschlossen.\nRekurskommission, 13. November 1995, ZR 95 125"}