c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, einer Forderung des Vermieters wegen ausstehender Mietzinse seinerseitige Ansprüche wegen Mängeln am Mietobjekt entgegenzustellen; ein allfälliges vertragliches Verrechnungsverbot verstiesse gegen Art. 265 OR. Da es sich indessen diesfalls um gewöhnliche Schadenersatzforderungen im Sinn von Art. 259e OR handelt, liegt die Beweislast für den entstandenen Schaden beim Mieter. Allein die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Mietzinse während der Dauer des Mietverhältnisses nicht hinterlegte, kann demgemäss nicht zur Folge haben, dass sie ihr Recht auf Mietzinsreduktion verwirkte. Rekurskommission, 27. November 1995, ZB 95 38