Der Mieter trägt alsdann aber einerseits den prozessualen Nachteil, dass er eine Schadenersatzforderung in einem ordentlichen Zivilprozess geltend machen muss, dass er folglich nicht von den Vorteilen des summarischen Verfahrens profitieren kann. Andererseits obliegt ihm die Beweislast für den Bestand und das Ausmass derjenigen Schäden, welche auf die Mängel zurückzuführen sind, und er muss zudem allenfalls mit einer Reduktion der Schadenersatzforderung wegen Mitverschuldens rechnen, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er den Vermieter korrekt über die behaupteten Mängel informierte. c)