Er kann wohl nach Entdeckung von Mängeln, zu deren Behebung er nicht verpflichtet ist, den ihm während des Mietverhältnisses offenstehenden speziellen mietrechtlichen Weg der Hinterlegung beschreiten, welcher sowohl ihn als auch den Vermieter schützt; er ist jedoch auch berechtigt, hierauf zu verzichten - ohne generell seiner Ansprüche verlustig zu gehen, aber unter Inkaufnahme der Kündigung wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR) -, das Ende des Mietverhältnisses abzuwarten und erst nach Beendigung des Mietvertrags seinerseitige Ansprüche geltend zu machen.