Sinn und Zweck der mietgesetzlichen Spezialregelung ist es somit, rasch und ohne Einhaltung gewisser Formalitäten Differenzen zwischen dem Mieter und dem Vermieter, die während des laufenden Mietverhältnisses entstehen, zu erledigen, d.h. insbesondere den Vermieter bei Auftreten von Mängeln zum Tätigwerden zu veranlassen. Nach Uebernahme der Mietsache kann der Mieter wohl nur noch die speziellen Rechtsbehelfe des Mietrechts geltend machen - hier wird in Uebereinstimmung mit der Situation im Werkvertragsrecht der Vorrang der Spezialvorschriften des Besonderen Teils des OR bestätigt (Wiegand, S. 112);