Der Mieter ist nunmehr zwar nicht berechtigt, von sich aus eine Mietzinsherabsetzung vorzunehmen; es wurde ihm jedoch mit der Möglichkeit, den Mietzins zu hinterlegen, ein Druckmittel in die Hand gegeben, um den Vermieter zur Mängelbehebung zu bewegen (Lachat, Die Hinterlegung des Mietzinses [Art. 259g bis 259i OR], in: mietrechtspraxis 1993 S. 2 f.; BBl 1985 I S. 1437). Sinn und Zweck der mietgesetzlichen Spezialregelung ist es somit, rasch und ohne Einhaltung gewisser Formalitäten Differenzen zwischen dem Mieter und dem Vermieter, die während des laufenden Mietverhältnisses entstehen, zu erledigen, d.h. insbesondere den Vermieter bei Auftreten von Mängeln zum Tätigwerden zu veranlassen.