Bei einer eigenmächtigen Herabsetzung des Mietzinses riskierte er indessen die Auflösung des Mietvertrags. Nach dem Vorschlag der Expertenkommission zur Revision des Mietrechts hätte er den Mietzins einseitig herabsetzen können. Der Vermieter hätte alsdann den Richter anrufen und beweisen müssen, dass die Herabsetzung grundsätzlich oder dem Umfang nach nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Gesetzgeber erachtete diese Verbesserung der Stellung des Mieters gegenüber dem Vermieter als zu weitgehend. Der Mieter ist nunmehr zwar nicht berechtigt, von sich aus eine Mietzinsherabsetzung vorzunehmen;