259g Abs. 1 und 2 OR). b) Diese Hinterlegungsmöglichkeit des Mietzinses im Fall von vom Vermieter zu behebenden Mängeln ist eine Errungenschaft der Mietrechtsrevision von 1990. Sie verstärkt die Rechtsstellung des Mieters bei Mängeln an der Mietsache. Früher verfügte er über keinerlei Druckmittel, wenn sich der Vermieter zu Unrecht weigerte, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Es blieb ihm oft nichts anderes übrig, als den Prozessweg zu beschreiten, vom Richter die Ausführung der notwendigen Arbeiten anordnen zu lassen und auf eine Mietzinsherabsetzung und auf Schadenersatz zu klagen. Bei einer eigenmächtigen Herabsetzung des Mietzinses riskierte er indessen die Auflösung des Mietvertrags.