259 OR vom Mieter entsprechend dem Ortsgebrauch auf eigene Kosten zu beheben sind. Zur Beseitigung eines Mangels, der nicht als leicht bezeichnet werden kann (vgl. Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, Zürich 1991, Kap. 9 N 2.5) und deshalb in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, ist letzterem schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Gleichzeitig kann ihm der Mieter androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Diese Hinterlegung muss er dem Vermieter schriftlich ankündigen. Mit ihr gilt der Mietzins sodann als bezahlt (Art. 259g Abs. 1 und 2 OR).