Gemäss Art. 256 Abs. 1 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. In Art. 258 OR wird dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, nach Art. 107 ff. OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorzugehen, sofern der Vermieter die Pflicht zur rechtzeitigen mängelfreien Uebergabe der Sache verletzt. Damit tritt an die Stelle der Sachgewährleistung die Schlechterfüllung, die jedoch nicht nach Art. 97 OR, sondern gemeinsam mit dem Verzug nach Art. 107 OR abgewickelt werden soll (Wiegand, Das neue Mietrecht und die Dogmatik des OR, in: recht 1992 S. 111 f.).