Die Berufungsklägerin anerkennt, dass sie dem Berufungsbeklagten (Vermieter) Fr. 4'800.-- schuldet. Die Aberkennungsklage begründet sie mit dem Hinweis darauf, es seien während der Vertragsdauer Mängel aufgetaucht, die der Vermieter trotz rechtzeitiger Rüge und seinerseitiger Versprechungen nicht behoben habe. Sie hätten die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung derart gemindert, dass die Berufungsklägerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- verlangen könne (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR). 3. a) Gemäss Art.