RBOG 1995 Nr. 09 Der Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen 1. Die Berufungsklägerin (Mieterin) bezahlte wegen mangelhaften Zustands der Räumlichkeiten einen Teil der Mietzinsschuld nicht. Dem Vermieter wurde für den Ausstand die Rechtsöffnung erteilt. Die Aberkennungsklage der Mieterin wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab: Die Mietzinse hätten nicht eigenmächtig reduziert werden dürfen, sondern entsprechend Art. 259g OR hinterlegt werden müssen. 2. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass sie dem Berufungsbeklagten (Vermieter) Fr. 4'800.-- schuldet.