{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--09_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-9", "Checksum": "c6fc3581e1dd51783b62fdb403a40ecb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:42", "Checksum": "b4329872250756fc586a442ad3b81b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09\nRegeste:\nDer Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen\n\n\nSinn und Zweck der mietgesetzlichen Spezialregelung ist es somit, rasch und ohne Einhaltung gewisser Formalitäten Differenzen zwischen dem Mieter und dem Vermieter, die während des laufenden Mietverhältnisses entstehen, zu erledigen, d.h. insbesondere den Vermieter bei Auftreten von Mängeln zum Tätigwerden zu veranlassen. Nach Uebernahme der Mietsache kann der Mieter wohl nur noch die speziellen Rechtsbehelfe des Mietrechts geltend machen - hier wird in Uebereinstimmung mit der Situation im Werkvertragsrecht der Vorrang der Spezialvorschriften des Besonderen Teils des OR bestätigt (Wiegand, S. 112); dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter von den speziellen mietrechtlichen Regelungen während eines bestehenden Mietverhältnisses Gebrauch machen muss. Würde aus dem Verzicht auf die Hinterlegung die Verwirkung des Rechts resultieren, die Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen und Schadenersatz geltend zu machen, müsste eine solche Folge im Gesetz ausdrücklich festgehalten sein (vgl. z.B. Art. 341 OR). In keiner der Bestimmungen von Art. 259a ff. OR wird indessen darauf hingewiesen, der Mieter verliere diese Rechte, wenn er nicht nach Art. 259g OR vorgehe. Er kann wohl nach Entdeckung von Mängeln, zu deren Behebung er nicht verpflichtet ist, den ihm während des Mietverhältnisses offenstehenden speziellen mietrechtlichen Weg der Hinterlegung beschreiten, welcher sowohl ihn als auch den Vermieter schützt; er ist jedoch auch berechtigt, hierauf zu verzichten - ohne generell seiner Ansprüche verlustig zu gehen, aber unter Inkaufnahme der Kündigung wegen Zahlungsrückstands (Art. 257d OR) -, das Ende des Mietverhältnisses abzuwarten und erst nach Beendigung des Mietvertrags seinerseitige Ansprüche geltend zu machen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Vermieter noch ausstehende Mietzinse einfordern und der Mieter seinerseitige Gegenforderungen behaupten (vgl. das in Art. 265 OR statuierte Verbot, im voraus auf das Recht zu verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen; Pra 84, 1995, Nr. 251). Der Mieter trägt alsdann aber einerseits den prozessualen Nachteil, dass er eine Schadenersatzforderung in einem ordentlichen Zivilprozess geltend machen muss, dass er folglich nicht von den Vorteilen des summarischen Verfahrens profitieren kann. Andererseits obliegt ihm die Beweislast für den Bestand und das Ausmass derjenigen Schäden, welche auf die Mängel zurückzuführen sind, und er muss zudem allenfalls mit einer Reduktion der Schadenersatzforderung wegen Mitverschuldens rechnen, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er den Vermieter korrekt über die behaupteten Mängel informierte.\nc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, einer Forderung des Vermieters wegen ausstehender Mietzinse seinerseitige Ansprüche wegen Mängeln am Mietobjekt entgegenzustellen; ein allfälliges vertragliches Verrechnungsverbot verstiesse gegen Art. 265 OR. Da es sich indessen diesfalls um gewöhnliche Schadenersatzforderungen im Sinn von Art. 259e OR handelt, liegt die Beweislast für den entstandenen Schaden beim Mieter. Allein die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Mietzinse während der Dauer des Mietverhältnisses nicht hinterlegte, kann demgemäss nicht zur Folge haben, dass sie ihr Recht auf Mietzinsreduktion verwirkte.\nRekurskommission, 27. November 1995, ZB 95 38"}