{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--09_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-9", "Checksum": "c6fc3581e1dd51783b62fdb403a40ecb"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:42", "Checksum": "b4329872250756fc586a442ad3b81b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 09\nRegeste:\nDer Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen\n\nRBOG 1995 Nr. 09\nDer Verzicht auf die Hinterlegung des Mietzinses führt nicht zur Verwirkung des Rechts, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen\n1. Die Berufungsklägerin (Mieterin) bezahlte wegen mangelhaften Zustands der Räumlichkeiten einen Teil der Mietzinsschuld nicht. Dem Vermieter wurde für den Ausstand die Rechtsöffnung erteilt. Die Aberkennungsklage der Mieterin wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab: Die Mietzinse hätten nicht eigenmächtig reduziert werden dürfen, sondern entsprechend Art. 259g OR hinterlegt werden müssen.\n2. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass sie dem Berufungsbeklagten (Vermieter) Fr. 4'800.-- schuldet. Die Aberkennungsklage begründet sie mit dem Hinweis darauf, es seien während der Vertragsdauer Mängel aufgetaucht, die der Vermieter trotz rechtzeitiger Rüge und seinerseitiger Versprechungen nicht behoben habe. Sie hätten die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung derart gemindert, dass die Berufungsklägerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- verlangen könne (Art. 259a Abs. 1 lit. b OR).\n3. a) Gemäss Art. 256 Abs. 1 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. In Art. 258 OR wird dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, nach Art. 107 ff. OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorzugehen, sofern der Vermieter die Pflicht zur rechtzeitigen mängelfreien Uebergabe der Sache verletzt. Damit tritt an die Stelle der Sachgewährleistung die Schlechterfüllung, die jedoch nicht nach Art. 97 OR, sondern gemeinsam mit dem Verzug nach Art. 107 OR abgewickelt werden soll (Wiegand, Das neue Mietrecht und die Dogmatik des OR, in: recht 1992 S. 111 f.).\nDer Vermieter schuldet jedoch nicht nur die rechtzeitige Bereitstellung der mängelfreien Sache, sondern auch deren Instandhaltung, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die im Lauf des Gebrauchs auftauchen und durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können und deshalb nach Art. 259 OR vom Mieter entsprechend dem Ortsgebrauch auf eigene Kosten zu beheben sind. Zur Beseitigung eines Mangels, der nicht als leicht bezeichnet werden kann (vgl. Lachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, Zürich 1991, Kap. 9 N 2.5) und deshalb in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, ist letzterem schriftlich eine angemessene Frist zu setzen. Gleichzeitig kann ihm der Mieter androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Diese Hinterlegung muss er dem Vermieter schriftlich ankündigen. Mit ihr gilt der Mietzins sodann als bezahlt (Art. 259g Abs. 1 und 2 OR).\nb) Diese Hinterlegungsmöglichkeit des Mietzinses im Fall von vom Vermieter zu behebenden Mängeln ist eine Errungenschaft der Mietrechtsrevision von 1990. Sie verstärkt die Rechtsstellung des Mieters bei Mängeln an der Mietsache. Früher verfügte er über keinerlei Druckmittel, wenn sich der Vermieter zu Unrecht weigerte, notwendige Reparaturen vorzunehmen. Es blieb ihm oft nichts anderes übrig, als den Prozessweg zu beschreiten, vom Richter die Ausführung der notwendigen Arbeiten anordnen zu lassen und auf eine Mietzinsherabsetzung und auf Schadenersatz zu klagen. Bei einer eigenmächtigen Herabsetzung des Mietzinses riskierte er indessen die Auflösung des Mietvertrags. Nach dem Vorschlag der Expertenkommission zur Revision des Mietrechts hätte er den Mietzins einseitig herabsetzen können. Der Vermieter hätte alsdann den Richter anrufen und beweisen müssen, dass die Herabsetzung grundsätzlich oder dem Umfang nach nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Gesetzgeber erachtete diese Verbesserung der Stellung des Mieters gegenüber dem Vermieter als zu weitgehend. Der Mieter ist nunmehr zwar nicht berechtigt, von sich aus eine Mietzinsherabsetzung vorzunehmen; es wurde ihm jedoch mit der Möglichkeit, den Mietzins zu hinterlegen, ein Druckmittel in die Hand gegeben, um den Vermieter zur Mängelbehebung zu bewegen (Lachat, Die Hinterlegung des Mietzinses [Art. 259g bis 259i OR], in: mietrechtspraxis 1993 S. 2 f.; BBl 1985 I S. 1437)."}