102 Abs. 2 OR vom Moment an geschuldet, in welchem die Leistung fällig werde und ohne dass der Versicherte, welchem die Leistung zustehe, noch intervenieren müsste. Anders verhalte es sich demgegenüber im Gebiet der Renten, auf welche Art. 105 Abs. 1 OR Anwendung finde. Die ratio legis dieser Bestimmung liege darin, dass der Gläubiger, aufgrund der allgemeinen Erfahrung, nicht Leistungen investiere, um daraus Einkünfte zu erzielen, sondern sie zum Zweck seines Unterhalts verbrauche (Pra 83, 1994, Nr 67 S. 241 f.). Diese Ueberlegung gilt für rückständige Alimente aufgrund eines Scheidungsurteils analog. Es ist deshalb auf die Praxis der Rekurskommission aus dem Jahr 1942 zurückzukommen: